Das neue Wohn-Riester Bausparen kann nun noch flexibler eingesetzt und verwendet werden.
Seit dem 01.01.2014 gelten verbesserte Bestimmungen für die Wohn Riester Bausparverträge. Die neuen Regelungen finden auch auf Riesterbausparer Anwendung, welche vor 2014 abgeschlossen wurden.
Durch die Neuregelungen wird das Riester Bausparen noch attraktiver und bietet Ihnen bei fast allen Immobilienfragen eine verbesserte Nutzbarkeit bzw. Anwendbarkeit.
- Speziell bei der Umschuldung von laufenden Immobilienfinanzierung gilt es kaum noch Einschränkungen.
- Anschaffung/Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie
- Erwerb von Genossenschaftsanteilen zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
- Erwerb einer Wohnung im Alten- und Pflegeheim
- Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie
- Seit dem 1.1.2014 ist die jederzeitige Kapitalentnahme zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie möglich. Der Entnahmebetrag muss mindestens 3.000 Euro betragen. Dies gilt auch für Objekte, die vor 2008 erstellt/erworben wurden.
- Umbau zur Reduzierung von Barrieren
- Für bestimmte Umbaumaßnahmen kann jederzeit Kapital entnommen werden. Der Mindestentnahmebetrag beträgt 20.000 Euro bzw. 6.000 Euro, wenn der Umbau innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung/Herstellung erfolgt.
Grundvoraussetzungen hierfür sind:
- Immobilie muss selbst genutzt werden
- Nutzung als Hauptwohnung
Wird das Guthaben nicht für eine begünstigte Maßnahme entnommen, kann die Verrentung des Guthabens inklusive der Riesterförderung ab Vollendung des 62. Lebensjahres (Abschluss vor 2012: 60. Lebensjahr) erfolgen.
Der Riester Bausparvertrag muss also nicht zwingend für eine Immobilie eingesetzt werden.
- Mit Entnahme des Bausparguthabens bzw. Gewährung des Bauspardarlehens für eine begünstigte Maßnahme wird das Wohnförderkonto (WFK) gebildet und fiktiv mit 2% verzinst. Die Besteuerung dieses Kontos erfolgt ab Beginn der Auszahlungsphase in jährlichen Raten.
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Statt einer jährlichen Besteuerung des WFK kann das Konto auch in einem Betrag versteuert werden. In diesem Fall vermindert sich der zu versteuernde Betrag um 30%. In der Auszahlungsphase kann jederzeit von der ratierlichen Versteuerung zur Versteuerung in einem Betrag gewechselt werden. In diesem Fall sind nur noch 70% des offenen Betrages zu versteuern.
Die Möglichkeit der Besteuerung des gesamten Wohnförderkontos mit "30% Rabatt" wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt.
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Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann jederzeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Tilgung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie aufgenommen wurde, eingesetzt werden.
Dies gilt auch für Finanzierungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden.
Der Mindestentnahmebetrag beträgt 3.000 Euro. Bei entsprechender Restschuld des abzulösenden Darlehens kann nach Zuteilung des Wohn-Riester-Bausparvertrages auch das Bauspardarlehen mit bzw. ohne Förderung verwendet werden.
Beispiel:
Familie Müller hat in 2003 ein Eigenheim zur Selbstnutzung erworben. Die Baufinanzierung wurde durch ein Bankdarlehen mit 10-jähriger Zinsfestschreibung realisiert. In 2013 haben die Müllers das Darlehen wieder mit einer 10-jährigen Zinsfestschreibung verlängert. Nun schließen Sie in 2014 einen Wüstenrot Wohn-Riester ab, um sich sowohl die Riester-Förderung als auch ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu sichern, welcher dann für eine Entschuldung oder Umfinanzierung heran gezogen werden kann.
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Für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren (u.a. zum alters- bzw. behindertengerechten
Umbau) an und in der selbstgenutzten Immobilie kann gefördertes Altersvorsorgevermögen bis zum
Beginn der Auszahlungsphase verwendet werden. Das entnommene Kapital, ggf. einschließlich
Bauspardarlehen (gefördert/nicht gefördert) muss mindestens 20.000 Euro betragen.
Erfolgt der Umbau innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung/Herstellung, sind es mindestens 6.000 Euro.
Ein Sachverständiger hat die zweckentsprechende Verwendung (50% der Kosten nach DIN 18040-2, für die restlichen Kosten nach den technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren) zu bestätigen. Eine gleichzeitige Förderung durch Zuschüsse oder Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht möglich.