Für Rentenversicherungsverträge ab 2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung deutlich geändert. Abweichend von der nachgelagerten Besteuerung der Riester Rente oder Rürup Rente unterliegt die Rentenversicherung der vorgelagerten Besteuerung.
Vorgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Versicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen (Nettogehalt) bestritten werden, ohne das hierbei eine staatliche Förderung oder Subvention erfolgt.
Der große Vorteil der Rentenversicherung ist die steuerliche Entlastung während der Auszahlungsphase. Rentenversicherungsverträge sind im Rentenalter steuerbegünstigt. Je nach Auszahlungsform fallen nachfolgende Steuern (Stand Juli 2011) an:
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Einmalige Kapitalauszahlung (Kapitalabfindung):
Bei der Kapitalabfindung gilt eine 50%ige Steuerfreiheit der Erträge. Somit sind nur die Hälfte der angefallenen Gewinne steuerpflichtig, welche wiederum nur mit dem im Rentenalter gültigen persönlichen Steuersatz (meist deutlich geringer) versteuert werden. Die Rendite nach Steuern bleibt floglich attraktiv hoch.
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monatliche lebenslange Rentenzahlung (Leibrente):
Die Leibrentenversteuerung wird anhand des gültigen Ertragsanteils geregelt. Der Ertragsanteil bestimmt sich aus dem Beginn der Leibrentenzahlung und liegt bei Renteneintritt 67 bei nur 17%. Lediglich 17% der monatlichen Renten werden also steuerrechtlich betrachtet und für die Ermittlung der Steuerlast herangezogen, so dass Ihr tatsächliches Steueraufkommen minimal ausfällt. Die Rendite der Rentenversicherung nach Steuern ist bei der Rentenauszahlung maximiert.
Die Auszahlungsart können Sie bei Rentenbeginn frei wählen.