Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz


Wüstenrot & Württembergische

Grundlagen des Alterseinkünftegesetzes

Seit 01.01.2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Das Gesetz regelt die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Einkünften im Alter.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Verbesserter Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen.
Als Altersvorsorgeaufwendungen gelten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und die neue private BasisRente. Außerdem Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse sowie an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen.

Jährlicher Höchstbetrag für
Altersvorsorgeaufwendungen:
20.000 Euro für Alleinstehende
40.000 Euro für Verheiratete
Innerhalb des Höchstbetrages können Sie
Ihre gezahlten Beiträge jährlich steigend als
Altersvorsorgeaufwendung steuerlich absetzen:
von 60% im Jahr 2005
jährlich um 2% steigend
bis 100% im Jahr 2025

Max. geförderter Beitrag der privaten BasisRent

Vom Höchstbetrag werden zunächst der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Bei Beamten reduziert sich der Höchstbetrag um einen fiktiven Beitrag, der für einen vergleichbaren Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden müsste.
Der Rest ist der steuerlich maximal aufwendbare Beitrag (z. B. zur privaten BasisRente).

Der Gesetzgeber hat die Höchstbeträge zur Altersvorsorge bewusst so hoch angesetzt, damit genügend Spielraum für die individuelle, private Vorsorge bleibt.

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Verbesserte Steuervorteile

Bei Ihrer privaten Rente:
Renten sind nach derzeit gültigem Recht nicht voll, sondern nur zu einem geringen Teil einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil - der so genannte Ertragsanteil - hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Beginnt die Rentenzahlung zum Beispiel mit 65, beträgt der Ertragsanteil nur noch 18 Prozent. 1.000 Euro Rente werden also in der Steuererklärung nur mit 180 Euro als Einkommen angerechnet.
Bei Ihrer Kapitalauszahlung:
Bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind 50% der Erträge steuerfrei, wenn die Auszahlung nach mindestens zwölf Jahren erfolgt.

Änderungen bei der Privatvorsorge ab 2005

  • Wenn Sie sich Ihr Kapital am Vertragsende auszahlen lassen, sind die Erträge vollständig zu versteuern. Todesfallleistungen bleiben weiterhin steuerfrei. Wenn Sie sich Ihr Kapital nach dem 60. Lebensjahr auszahlen lassen und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat, werden die Erträge nur zur Hälfte besteuert.
  • Als "steuerpflichtiger Ertrag" wird die Differenz der eingezahlten Beiträge zum ausgezahlten Kapital angesetzt.
  • Eine lebenslange Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser wurde generell reduziert.
  • Bei einem Rentenbeginn z. B. im Alter von 65 Jahren sind nur noch 18% der Rente steuerpflichtig.
  • Beiträge zu Lebensversicherungen können nicht mehr als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Keine Auswirkungen

hat das Alterseinkünftegesetz auf alle bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen. Erfüllen diese die bisherigen steuerlichen Regelungen, so ist die Kapitalzahlung am Ende der Laufzeit der Lebensversicherung steuerfrei.

Alterseinkünftegesetz, 01.01.2005, Steuerliche Behandlung der Einkünfte, Vorsorgeaufwendungen, Basis Rente,Neuregelung, versteuerung der rente, ertragsanteil, gera