Die Berechnung des Hinterbliebenenanspruchs im Todesfall basiert auf der Zugrundelegung des Ruhegehalts, welches der Beamte bekommen hätte, wenn er am Tage seines Ablebens in Ruhestand gegangen wäre.
Dabei sieht das Beamtenrecht drei unterschiedliche Leistungsarten im Todesfall vor.
| Witwenpension | Waisenpension | Sterbegeld |
|---|---|---|
| Anspruch auf Witwenpension besteht nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Beamten schon mindestens 1 Jahr bestanden hat. | Sind bezugsberechtigte Kinder hinterbliebe, kommt eine Waisenrente zur Auszahlung:
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Einmalig werden zwei Dienst- oder Ruhestandsbezüge ausbezahlt. |
| Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor 1962 geboren, werden 60%, anderenfalls 55% vom Ruhegehalt gewährt. | Die Zahlung erfolgt maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs oder bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit | |
| Die Einkünfte des Witwers können ggf. gegengerechnet werden. | ||
| Insgesamt werden maximal 75% des Ruhegehalts an alle Hinterbliebenen ausbezahlt! | ||