betriebliche Altersvorsorge (bAV)
"Alles bleibt beim Alten"i.Jetzt ist es amtlich. Am 30.11. hat der Bundesrat planmäßig dem Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. Die Sozialabgabenfreiheit der Beitrage im Rahmen der Entgeltumwandlung bleibt somit über das Jahr 2008 hinaus in vollem Umfang erhalten. |
DefinitionMit der Änderung des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge" (BetrAVG) zum 01.01.2002 verankerte der Gesetzgeber den Rechtsanspruch eines jeden Arbeitnehmers auf betrieblichen Vorsorge (§1a BetrAVG). Anders als bei der herkömmlichen Lebens- oder Rentenversicherung werden die Versicherungsbeiträge sofort vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers an das Versorgungswerk entrichtet (arbeitnehmerfinanzierte Variante). Diese Beiträge sind vollkommen steuerbefreit, und bis zum 31.12.2008 sozialabgabenbefreit. Hierdurch entseht dem Arbeitnehmer ein erheblicher Vorteil. Sein tatsächlicher Aufwand beträgt i.d.R. nur die Hälfte des Sparbeitrages. Die andere Hälfte wird über die realisierte Steuer- und Sozialabgabenersparnis finanziert. |
Rechenbeispiel
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ErläuterungDer Arbeitnehmer erhält eine betriebliche Vorsorge in Höhe vom momatlich 100,- Euro, zahlt aber effektiv nur die Hälfte selbst. |
Durchführungswege
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Anlagemöglichkeiten
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Auszahlungsvarianten
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steuerliche Behandlung (Einzahlungsphase)
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Sozialabgabenfreiheit der Beiträge
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steuerliche Behandlung (Auszahlungsphase)
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TodesfallregelungDie Hinterbliebenenregelung für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge ist gesetzlich vorgeschrieben. Grundlegend sind die Todesfallleistungen bestimmt für Ehepartner, kindergeldberechtigte Kinder, namentlich genannte Lebenspartner. Anderweitige Regelungen oder Bestimmungen sind nicht zulässig. |
Vertragsgestaltung
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Einsatzgebiet
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ProspekteProspekt bAV [101 KB]
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